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25. Dezember 2023

Die Leiden des jungen HeizKG:

Dieser Beitrag richtet sich vor allem an Mieter und Wohnungseigentümer, die keine individuelle Heizungsanlage besitzen.

In immer mehr Mehrfamilienhäusern gibt es eine zentrale Heizanlage, die sämtliche Wohnungen versorgt. Daher ist es heutzutage häufig der Fall, dass Bewohner einer Wohnung Heizwärme, Warmwasser und sogar Wohnungskühlung aus einer "gemeinsamen Versorgungsanlage" beziehen. In solchen Fällen müssen die Kosten, die durch den Betrieb dieser gemeinsamen Anlage entstehen, auf alle versorgten Wohnungen sowie auf andere Räume aufgeteilt werden. Hierbei kommt das schon im Titel angekündigte Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) ins Spiel.

Nicht anwendbar ist das HeizKG für Einzelheizungen! (Z.B. Gastherme in der eigenen Wohnung oder Beheizung der Wohnung mittels Strom)

Das HeizKG findet Anwendung, um die Verteilung der Heizkosten, Warmwasserkosten und Kosten für die Klimatisierung in Gebäuden mit mindestens vier separaten Einheiten zu regeln, und zwar unter folgenden Bedingungen:

  • Diese Einheiten werden über eine gemeinsame Versorgungsanlage versorgt, einschließlich Fernwärme und Fernkälte.
  • Diese Einheiten sind entweder bereits mit Verbrauchsmessgeräten zur Ermittlung der individuellen Verbrauchsanteile ausgestattet oder es wäre erforderlich, solche Geräte einzubauen.

Im HeizKG ist festgehalten, welche Kosten überhaupt verrechnet werden dürfen:

·         Energiekosten (d.h. konkret die Kosten des eingesetzten Energieträger wie Öl, Gas, Pellets o.ä.).

·         Sonstige Kosten des Betriebes. Hiermit sind die Kosten für Wartung, Verschleiß, Ablesung des Verbrauchs gemeint.

Im HeizKG bestehen aber einige Probleme: Das HeizKG legt etwa keine festen Preisobergrenzen für Wärmelieferungen fest. Ebenso bleibt unklar, wer verpflichtet ist, Wärme zu liefern oder die Anlagen zu reparieren, wenn beispielsweise die Heizung ausfällt. Des Weiteren regelt das HeizKG auch nicht, wem man als Wärmeabnehmer eigentlich die Kosten der Wärmeversorgung schuldet. Es ist nicht jeder Bewohner automatisch als "Wärmeabnehmer" im Sinne des Gesetzes zu betrachten, und auch nicht jeder, der Wärme abgibt, ist berechtigt, im eigenen Namen Energie zu liefern oder Zahlungen einzufordern. Festzuhalten ist vor allem, dass in gewissen Konstellationen Mieter einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung keine Wärmeabnehmer nach dem HeizKG sind. Mittlerweile wurden zumindest Mieter von Eigentumswohnungen den Wärmeabnehmern gleichgestellt – was aber wiederum die unnötige Verkomplizierung durch dieses Gesetz zeigt!

Diese Probleme bestehen, obwohl der Gesetzgeber versucht hat in § 2 des HeizKG die Begriffe des Abgebers und Annehmers von Wärme/Kälte zu definieren. Einzig es bleibt dabei, die gesetzlichen Definitionen sind langwierig und schaffen keine Abhilfe bei den oben geschilderten Interpretationsproblemen.

In der Beratungspraxis sind die Baustellen des HeizKG längst bekannt und daher wäre hier nunmehr endlich die Politik gefordert ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und die geschilderten Probleme möglichst schnell zu lösen. Für diesen Winter kann dabei naturgemäß keine Änderung mehr erwartet werden, weshalb Sie sich bei Problemen mit Ihrer Heizkostenabrechnung oder dem HeizKG jederzeit an den Österreichischen Mieterschutzring wenden sollten.

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