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31. März 2022

Wer ist für Reparaturen an Hausbriefkästen zuständig?

Wird an einem Hausbriefkasten etwas kaputt, ist häufig unklar, wer und in welchem Ausmaß für die Reparatur zuständig ist.

Quelle: https://pixabay.com/de/photos/briefkasten-postkasten-zeitung-232347/

Prinzipiell ist der Vermieter zuständig, da es sich um allgemeine Teile des Hauses handelt. Das Mietrechtsgesetz verpflichtet den Vermieter zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses immer dann, wenn eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Einschränkung der Funktionstüchtigkeit gegeben ist.

Bei Mängeln im Mietgegenstand selbst ist die Erhaltungspflicht des Vermieters dahingehend eingeschränkt, dass von diesem lediglich ein ernster Schaden des Hauses, eine vom Mietgegenstand ausgehende Gesundheitsgefährdung oder ein Schaden an mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten zu beseitigen wäre.

Der OGH hat im Zusammenhang mit dem Postmarktgesetz festgestellt, dass eine im Postmarktgesetz vorgesehene Hausbriefanlage nach Beschaffenheit und Verwendungszweck als mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage anzusehen ist, mit der jedem Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll. Sie stellt daher einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, welcher der Erhaltungspflicht des Vermieters unterliegt.

Also kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass die entsprechenden Schäden repariert werden. Allenfalls kann dieser bei schuldhafter Beschädigung durch den Mieter versuchen, die Kosten, die er aufwenden musste, auf dem Zivilrechtsweg wieder hereinzubekommen. Dann müsste er aber ein schuldhaftes Verhalten des Mieters beweisen, durch das ihm dieser Schaden in der Höhe der Reparaturkosten erwachsen ist.

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