Erlaubte und verbotene Ablösen für die Aufgabe eines Mietrechtes
In unserer Praxis sind wir gerade im Bereich von langjährig laufenden Altbaumietverträgen oft mit ungerechtfertigten gerichtlichen Aufkündigungen konfrontiert.
In unserer Praxis sind wir gerade im Bereich von langjährig laufenden Altbaumietverträgen oft mit ungerechtfertigten gerichtlichen Aufkündigungen konfrontiert.
Als Kündigungsgründe werden meist Nichtbenutzung oder unberechtigte Weitergabe aufgrund fehlendem dringendem Wohnbedürfnis vorgeschoben. Tatsächlich sind der niedrige Mietzins der Altverträge auf der einen Seite und Sanierungsvorhaben und/oder Zur-Geld-Machung der Immobilie durch den Verkauf von Eigentumswohnungen auf der anderen Seite die Motivation des betreibenden Eigentümers und Vermieters.
Wenn der Mieter dann berechtigte Einwände gegen die gerichtliche Aufkündigung erhebt und der Vermieter im darauffolgenden Zivilverfahren seine Chancen schwinden sieht, besteht für den Mieter oft die Möglichkeit sich seine Mietrechte „ablösen“ zu lassen. In die Waagschale werden dann die außertourlichen Kosten für Umzug, Einrichtung und die zu erwartenden Mehrkosten im Bereich der Miete auf der einen Seite und die Renditeerwartungen des Vermieters auf der anderen Seite. Wenn beide Seiten zufrieden sind und zu einer Einigung kommen, endet das Verfahren in einen Räumungsvergleich mit entsprechender Abschlagszahlung.
Es gibt aber auch eine andere Konstellation, in der eine Ab- löse für die Aufgabe des Mietrechts verboten ist. Nach dem Mietrechtsgesetz ist nämlich jede Vereinbarung verboten und daher nichtig, nach der der neue Mieter dem Vermieter oder seinem Vor-Mieter eine Leistung zu erbringen hat, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Nach dem Zweck der Regelung soll verhindert werden, dass der Bestandgegenstand als Vermögenswert gehandelt wird und kein objektiv äquivalenter Leistungsaustausch vorliegt. Im Verhältnis zwischen Mietern (Vor-Mieter und neuer Mieter) kann dem scheidenden Vor-Mieter vom neuen Mieter nur eine objektiv bestimmbare, äquivalente Gegenleistung (z. B. für übernommene Einrichtungsgegenstände) ersetzt werden.
Entspricht der objektive Wert der übernommenen Gegenstände aber eben nicht dem dafür geleisteten Entgelt, so liegt im Bereich der Differenz wiederum eine verbotene Ablöse vor und können Zahlungen, die auf Grund solcher Vereinbarungen geleistet werden samt gesetzlicher Zinsen innerhalb der besonderen Verjährungsfrist von 10 Jahren zurückgefordert werden. Darüber hinaus begeht derjenige, der für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen lässt, eine Verwaltungsübertretung. Geltend gemacht können diese Forderungen, sofern der Mietgegenstand dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, im Außerstreitverfahren vor Schlichtungsstellen und Bezirksgerichten.
Dieser Grundsatz gilt gemäß Judikatur des OGH auch im Verhältnis zwischen Mit-Mietern. Dann nämlich, wenn die zu beurteilende Vereinbarung zum Zweck abgeschlossen wurde, dem anderen Mieter das alleinige Mietrecht zu verschaffen, um dadurch seine mietrechtliche Position zu verbessern, weil sie ab dem Ausscheiden der Mit-Mieterin aus dem Mietverhältnis das Bestandobjekt als einzige Mieterin alleine benützen konnte und auch in ihren Entscheidungen nicht vom ausscheidenden Mieter abhängig war. Auch dieser Fall ist vom Ablöseverbot des § 27 MRG erfasst und die Ablösevereinbarung ist daher nichtig.
Maßgeblich für die Beurteilung einer Aufzugsanlage als Gemeinschaftsanlage oder als Anlage in Sondernutzung einzelner ist die getroffene Vereinbarung.
Nach herrschender Auffassung besteht das Wesen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG darin, dass es jedem Mieter rechtlich (= vereinbarungsgemäß) freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen.
Kein Mieter, für den eine Benützung des Aufzugs sinnvoll ist, darf vertraglich von der Benützung ausgeschlossen sein. Mieter, die dergestalt ausgeschlossen sind, sind auch von den entsprechenden Betriebskostenaufwendungen auszunehmen, woraus sich naturgemäß unterschiedliche Verteilungsschlüssel einerseits für allgemeine Betriebskosten, andererseits für jene der Gemeinschaftsanlage ergeben.
Grundsätzlich sind die laufenden Kosten für einen Aufzug von den Mietern gemäß § 24 MRG und entsprechend ihrer Nutzfläche (§ 17 MRG) zu tragen, sofern keine andere gültige Vereinbarung besteht. Die Grenze für die Verpflichtung sich als Mieter an den Kosten zu beteiligen, ist die sogenannte „objektive Benützungsmöglichkeit“.
Das heißt, dass ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, den Mieter nicht zur Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage verpflichtet. Für den Fall, dass sich der Mietgegenstand im Parterre befindet, wurde diese objektive Benützungsmöglichkeit vom OGH bereits ausdrücklich verneint. Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter jedoch nicht von seiner Kostentragungspflicht.
Eine sogenannte „Aufzugsgemeinschaft“, als Summe aus den aus einer Sondernutzungsvereinbarung Berechtigten und dem Bestandgeber, entsteht nur durch die Vereinbarung, dass nur bestimmten Mietern, die sich (in der Regel) an den Errichtungskosten beteiligt haben, die Sondernutzung am Aufzug zusteht und weiteren Mietern nur zu bestimmten Bedingungen ein Benützungsrecht eingeräumt werden darf (gegen Zahlung eines über die Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts).
Dies ist oft der Fall bei nachträglicher Aufzugserrichtung im Altbau mit der entgegengesetzten Problematik, dass hier Mieter selbst wenn diese bereit wären die Kosten zu tragen unter Umständen kein Benützungsrecht erhalten und auch nicht erzwingen können.
Der OGH (8 Ob 83/21w) hatte sich in einem rezenten Fall mit dieser Frage zu befassen, nämlich ob der Mieterin einer Wohnung das Recht zusteht, einen im Haus nachträglich aus Eigenmitteln der damaligen Vermieter errichteten Aufzug mitzubenützen.
Das Höchstgericht verneinte dies unter folgenden Gesichtspunkten: Aus dem Mietvertrag könne die Mieterin im konkreten Fall kein Benützungsrecht ableiten, weil zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses kein Lift existiert habe und der im Mietvertragsformular zur Aufzugsbenützung enthaltene Vertragspunkt dementsprechend nicht ausgefüllt worden sei.
Weiters liegt kein gesetzlich angeordneter Kontrahierungszwang vor, und lässt sich ein solcher auch nicht aus einer marktbeherrschenden Stellung des Anbieters ableiten, kann sich im privaten Bereich die Pflicht zum Abschluss eines Vertrags (hier: zur Einräumung eines Benützungsrechts am nachträglich errichteten Aufzug) nur aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ergeben.
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie im Sinne eines solchen Verbots wird aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen. Nach Ansicht des Senats war dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schon mangels eines der Mieterin konkret drohenden Schadens nicht der Fall.
Ein wesentliches Element der vorliegenden Entscheidung liegt darin, dass der Aufzug von den damaligen Vermietern aus Eigenmitteln errichtet worden war. Hätte demgegenüber in der Vollanwendung des MRG eine Finanzierung über die Hauptmietzinsreserven stattgefunden, so wäre die Errichtung des Aufzugs als Schaffung einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 MRG in Verbindung mit § 4 Abs 3 MRG zu qualifizieren. Insofern wäre ein Ausschluss der Mieter von der Benützung nicht zulässig.
Ob Hund, Katze oder anderes Getier. Haustiere in Wien zu halten ist oft gar nicht so einfach.
Gerade als Mieter ist man beim Abschluss eines Mietvertrages dann mit Klauseln konfrontiert, die entweder ein explizites Verbot oder einen uneingeschränkten Genehmigungsvorbehalt enthalten, wobei der inhaltliche Unterschied gering ist und auch das Nichterteilen von Genehmigungen wie ein Verbot wirkt.
In diesem Zusammenhang hält der OGH einen in einem Mietvertrag enthaltenen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt für die Tierhaltung in einer Mietwohnung aus unionsrechtlichen Gründen für zu weitgehend und hat einer Mieterin in einer rezenten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19.10.21 (10 Ob 24/21h) das Halten eines Hundes in der Mietwohnung trotz Verweigerung der Genehmigung durch den Vermieter erlaubt.
Die Klägerin ist Hauptmieterin einer 90 m² großen Dachgeschoßwohnung mit einer 13 m² großen Terrasse in Wien. Ihr Mietvertrag enthält die Klausel „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“ Nachdem die Vermieterin den Wunsch der Mieterin, in der Wohnung einen Hund zu halten, mit der pauschalen Begründung abgelehnt hatte, dass sie keine weitere Tierhaltung im Haus erlaube, erhob die Mieterin eine Klage mit dem Begehren, die beklagte Vermieterin zu verpflichten, in die Haltung eines Hundes einzuwilligen.
Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab: Ein Vermieter habe ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung der Haltung von Hunden. Das von der Mieterin angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil der ersten Instanz ab: Zwar räume die Genehmigungsklausel der Vermieterin eine Entscheidungsbefugnis im Einzelfall ein, berechtige sie aber nicht, die Tierhaltung ohne einen triftigen Grund zu untersagen. Ein derartiger wichtiger Grund sei aber nicht erkennbar.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Vermieterin nicht Folge. In der Begründung bezog sich der Gerichtshof auf die konkrete Mietvertragsklausel. Nach Art 6 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) und der Rechtsprechung des EuGH muss das Gericht eine mögliche Nichtigkeit einer Klausel von Amts wegen prüfen. Inhaltlich ist der Unterschied zwischen einem expliziten Verbot und einem uneingeschränkten Genehmigungsvorbehalt gering, weil auch das Nichterteilen von Genehmigungen wie ein Verbot wirkt.
Die im konkreten Mietvertrag enthaltene Klausel würde letztlich dazu führen, dass ohne Genehmigung der Vermieterin nicht einmal Kleintiere wie Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten in artgerechter Zahl gehalten werden dürften. Da nach der Rechtsprechung des EuGH eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel nicht möglich ist, ist die Klausel zur Gänze unwirksam. Aus diesem Grund muss auf die gesetzliche Regelung (§ 1098 ABGB) zurückgegriffen werden: § 1098 ABGB wird von der Rsp so interpretiert, dass das Halten von üblichen Haustieren in artgerechter Form – auch von Hunden und Katzen – in der Regel erlaubt ist.
Die Betriebskosten machen einen wesentlichen Teil der Wohnkosten aus. Das ist nicht erst seit der Teuerungswelle so, aber Grund genug, sich näher mit dem Thema Betriebskosten auseinanderzusetzen.
Maßgeblich für die Teuerung im Bereich der Betriebskosten ist das Valorisierungsgesetz in Wien, das eine automatische, inflationsabhängige Anpassung der kommunalen Gebühren vorsieht. Die Anpassung der Gebühren unter anderem für Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex (VPI), dem Maßstab für die Inflation in Österreich.
Darüber hinaus erhöhte sich mit der Valorisierung der Kategoriebeträge auch das Verwaltungshonorar nach § 22 MRG als Teil des Betriebskostenkatalogs. Aufgrund des mietzinsrechtlichen Pandemiefolgenlinderungsgesetzes (MPFLG) kam es zu einer Verschiebung der an sich mit 01.04.2021 vorzunehmenden Valorisierung der Richtwerte und der Kategoriebe- träge um ein Jahr. Die nächste Valorisierung findet mit 01.01.2025 statt.
Vergangenen April wurden die Richtwerte und Kategoriebeträge daher verzögert mit Wirksamkeit zum 01.04.2022 valorisiert. Mit Wirksamkeit 01.06.2022 wurden die Kategoriebeträge ein weiteres Mal valorisiert. Damit kam es zu Erhöhungen im Abstand von lediglich zwei Monaten.
Im Folgenden wird überblicksweise auf die rechtlichen Umstände im Bereich der Miete im MRG-Bereich eingegangen, die im Wesentlichen auch für Genossenschaftsmieter gültig sind. An gegebenen Stellen wird auf Sonderregelungen im Bereich des „genossenschaftlichen“ Wohnens hingewiesen.
1) Gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Betriebskosten
Gemäß § 15 MRG setzt sich der Mietzins u.a. zusammen aus dem Hauptmietzins, dem Anteil für Betriebskosten und laufen- de öffentliche Abgaben, dem Anteil für all- fällige besondere Aufwendungen (das sind die Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel Lift, Waschküche und Ähnlichem) und der Umsatzsteuer. Damit sind die Betriebskosten Teil des Mietzinses, der jeweils bis Monatsfünften im Vorhinein zu bezahlen ist.
2) Aufteilung der Betriebskosten
Die einzelnen Betriebskosten fallen beim Vermieter nicht auf den jeweiligen Mieter bezogen an, sondern betreffen in der Regel immer die gesamte Liegenschaft. Die Aufteilung auf die einzelnen Mieter erfolgt dann im Normalfall, wenn es keine gesonderte Vereinbarung gibt, entweder nach der Nutzfläche oder dem Nutzwert. Die Nutzfläche des konkreten Mietgegenstandes im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Hauses ergibt dann den Prozentsatz, der dem einzelnen Mieter vorgeschrieben werden kann. Abweichend davon wird der Nutzwert berechnet aus der Nutzfläche des Objektes und allfälliger Zu- und Abschläge für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften. Es gibt darüber hinaus auch Sonderfälle der Aufteilung von bestimmten Betriebskosten nach dem messbaren Verbrauch.
In der Praxis kommt es vor, dass falsche, für den Mieter nachteilige Schlüssel zur Anwendung kommen oder an sich zulässige Schlüssel falsch abgerechnet werden. Nähere Informationen über die Möglichkeiten und den Ablauf von Verfahren zur Richtigstellung nachteiliger Verrechnungsschlüssel erhalten unsere Mitglieder im persönlichen Beratungsgespräch.
3) Katalog der verrechenbaren Betriebskosten
§ 21 MRG enthält eine taxative Aufzählung jener Kosten, die als Betriebskosten weiterverrechnet werden dürfen. Dies bedeutet, dass jene Kosten, die sich nicht in diesem Katalog finden, nicht in der Betriebskostenabrechnung aufscheinen dürfen. Weiters dürfen grundsätzlich nur die Kosten des Betriebes, nicht aber Kosten aus der Erhaltung des Hauses im Wege der Betriebskosten weiterverrechnet werden. Die Erhaltungskosten sind aus den eingenommenen Hauptmietzinsen durch den Eigentümer zu tragen.
Falls dennoch unzulässiger Weise die Mieter im Wege der Betriebskosten mit Erhaltungskosten belastet werden, wie wir es in unsere Praxis als Mieterschutzorganisation immer wieder erleben, vertreten wir die Mieter bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückerstattung dieser widerrechtlich verrechneten Kosten.
Es gibt eine Unzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung von Schlichtungsstellen und Gerichten, welche Kosten als Betriebskosten anzuerkennen sind und welche Kosten vom Eigentümer/Vermieter selbst zu tragen sind:
Daher empfiehlt sich in jedem Fall die Überprüfung der verrechneten Betriebskosten durch die Fachleute des Österreichischen Mieterschutzringes.
4) Zulässige Höhe der Betriebskosten
Es ist für Mieter als unbefriedigender Missstand zu werten, dass der Eigentümer grundsätzlich frei in der Auswahl und Vergabe der Leistungen im Bereich der Betriebskosten ist. Da er die Kosten zur Gänze an die Mieter überwälzen kann, besteht keine Verpflichtung und für viele Vermieter daher auch keine Veranlassung, wenn nicht den günstigsten Anbieter, dann zumindest den Bestbieter zu suchen. Im Ergebnis handelt es sich um „Verträge zulasten Dritter“, die in der österreichischen Rechtsordnung eigentlich verpönt sind.
In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass entweder nahestehende Unternehmen oder Konzerngesellschaften zu Höchstpreisen beauftragt werden oder aus welcher Motivation auch immer von Eigentümern oder Hausverwaltungen zu Preisen abgerechnet wird, die nicht „marktüblich“ sind und die sie auf eigene Kosten nicht akzeptieren würden.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch zumindest klargestellt, dass der Vermieter nur solche Kosten als auf die Mieter als Betriebskosten überwälzen darf, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicher Weise aufgewendet werden. Ein klassischer Anwendungsfall dieser OGH-Rechtsprechung waren die überhöhten Kosten der Wiener Wohnen Haus- & Außenbetreuung GmbH, einer Tochtergesellschaft von Wiener Wohnen, für deren Leistungen im Bereich der Garten- und Hausbetreuung. In diesen Verfahren wurde die Rückerstattung der überhöhten Betriebskosten an die Mieter im Wege des Betriebskosten Überprüfungsverfahrens erreicht.
5) Vorschreibung der Betriebskosten
Grundsätzlich hat der Vermieter die Wahl zwischen einer Einzelverrechnung der Kosten je nach Anfall oder einer Jahrespauschalverrechnung. Beinahe ausschließlich wird bei Mehrparteienwohnhäusern von der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht. Dabei darf der Vermieter zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten zu jedem Monatsersten einen gleichbleibenden Teil- bzw. Akontobetrag vorschreiben. Der Vermieter ist jedoch nicht frei in der Festlegung der Höhe des monatlichen Betriebskostenteilbetrages, wie manche Vermieter dies gelegentlich handhaben.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass sich die Höhe der Teilbeträge eines Jahres aus dem Gesamtbetrag der tatsächlich angefallenen Betriebskosten des vorangegangenen Kalenderjahres ergeben muss. Diese Summe kann zur „Absicherung“ von Kostenerhöhungen um maximal 10 % erhöht werden und stellt durch 12 geteilt den Höchstbetrag der zulässigen monatlichen Akontovorschreibung dar.
Dieser Höchstbetrag wird in der Praxis immer wieder überschritten, sodass die Befassung der Rechtsexperten des Österreichischen Mieterschutzringes mit der Prüfung auch der monatlichen Betriebskostenteilbeträge auf jeden Fall empfehlenswert ist.
6) Überprüfung der Betriebskostenabrechnung und Verfahren zur Rückerstattung
Wesentlicher Bestandteil des Systems der Jahrespauschalverrechnung ist die gesetzliche Vorschrift, dass der Vermieter die „im Laufe eines Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten spätestens zum Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen hat. Er hat die Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und den Belegen auf seine Kosten Abschriften/ Ablichtungen anfertigen zu lassen.“
Die Legung der Abrechnung oder die Belegeinsicht samt Übergabe von Kopien sind im Verweigerungsfalle bei Schlichtungsstelle bzw. Gericht schlussendlich durch Ordnungsgeldstrafen erzwing- bar. In der Praxis bedeutsamer ist jedoch die inhaltliche Überprüfung der Jahresabrechnungen auf Grundlage der eingesehenen Belege. Kommen bei der Prüfung der Unterlagen Zweifel auf, ob bestimmte Positionen dem Grunde oder der Höhe nach zulässige Betriebskosten darstellen, besteht für jeden einzelnen Mieter bzw. Mietergruppen oder alle Mieter der Anspruch, die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung bei der Schlichtungsstelle drei Jahre rückwirkend zu beantragen.
WICHTIG: Bei „Genossenschaftswohnungen“ ist dabei gemäß WGG eine Präklusionsfrist von sechs Monaten ab Auflage der Abrechnung zu beachten. Vor Ablauf der Sechsmonats-Frist sind begründete Einwendungen zu erheben. Widrigenfalls gilt die Abrechnung als „endgültig geprüft und anerkannt“.
Entscheidet die Schlichtungsstelle nicht binnen drei Monaten oder scheint die Entscheidung der Schlichtungsstelle sachverhalts- oder rechtswidrig, besteht die Möglichkeit zur Anrufung des Bezirksgerichtes. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ab Anrufung des Gerichtes bei Nichtbestehen einer Rechtsschutzdeckung nicht zu unterschätzende Verfahrenskostenrisiken (vor allem für Kosten eigener und gegnerischer Rechtsvertretung und für Sachverständigenkosten) bestehen.
Für die Mitglieder des Österreichischen Mieterschutzringes Wien fallen keine Kosten für die eigene Rechtsvertretung an; die Beratung und Vertretung durch den Mieterschutzring ist Teil der Leistungen für seine Mitglieder! So betreut der Mieterschutzring seine Mitglieder im Bereich der Betriebskostenabrechnungen von der Prüfung der Abrechnungen über die Einholung der Belege bis zur Überprüfung der Betriebskosten und Rückforderung überhöhter Beträge bei Schlichtungsstelle und Gerichten.
Mieter in Österreich sollten nach Hochwasser- bzw. Wasserschäden schnell handeln
Die Sicherheit der Bewohner hat oberste Priorität, gefolgt von der Dokumentation der Schäden und der unverzüglichen Information des Vermieters und der eigenen Versicherung. Mieterrechte wie Mietminderung oder sogar eine Kündigung können im Fall schwerwiegender Schäden geltend gemacht werden. Rechtliche Beratung und Unterstützung durch Mieterschutzorganisationen wie den ÖMR Wien kann in vielen Fällen helfen, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Nachfolgend wird erklärt, welche Schritte Mieter nach einem Hochwasser oder Wasserschaden unternehmen sollten.
Wenn die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, muss auch keine Miete bezahlt werden, ist trotz Wasserschadens die Wohnung bewohnbar, kann eine Mietzinsminderung beansprucht werden – dies gilt für alle Arten von Mietverhältnissen im geförderten Wohnbau und in Altbauten!
Was tun?
Mieter sollten ihren Vermieter umgehend über die Wasserschäden informieren. Der Vermieter ist in der Regel für die Reparatur der Gebäudestruktur (z. B. Wände, Böden, Fenster) verantwortlich. Die Erhaltungspflicht betrifft auch „ernste Schäden“ oder wenn von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden kann – z.B. Feuchtigkeit in den Wänden und Böden sowie Schimmel. Bei Unwetter- oder Hochwasserschäden könnten auch versicherungstechnische Aspekte eine Rolle spielen. Für Schäden an persönlichen Gegenständen (Möbel, Elektrogeräte etc.) ist in der Regel die Haushaltsversicherung des Mieters zuständig. Diese sollte schnellstmöglich informiert werden, um Ansprüche geltend zu machen.
Bei Gebäuden, die ohne Förderung und nach dem zweiten Weltkrieg errichtet wurden, ist die jeweilige Regelung im Mietvertrag auschlaggebend.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages, wenn der Mietgegenstand ohne Verschulden des Mieters nicht mehr verwendbar ist, es also eine fristlose Kündigung möglich!
Unterstützung und rechtliche Beratung
Ob Sie jetzt tatsächlich Anspruch auf eine Mietzinsminderung haben oder sogar eine fristlose Kündigung möglich ist – fragen Sie die Juristen des Österreichischen Mieterschutzringes, wir beraten Sie gerne.
Während die Einführung eines solchen Instruments von vielen als notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der steigenden Wohnkosten angesehen wird, sind auch Bedenken hinsichtlich der Effektivität und der möglichen negativen Konsequenzen auf den Wohnungsmarkt angebracht.
Der Mietpreisdeckel als Mittel zur Regulierung des Wohnungsmarktes ist als solcher abzulehnen. Die negativen Auswirkungen, die ein Mietpreisdeckel haben könnte bzw. hat, fordert alternative Lösungen zur Bewältigung der Wohnungsproblematik.
Was gegen den Mietpreisdeckel spricht, ist die Beeinträchtigung des freien Marktes: Ein Mietpreisdeckel greift in diesen ein und stört die natürlichen Mechanismen von Angebot und Nachfrage. Es kommt langfristig zu Marktverzerrung.
Ein sicherlich zentraler Punkt ist die Gefahr, dass der Mietpreisdeckel Investoren abschrecken würde in den Wohnungsbau zu investieren. Es käme zu einem Rückgang des Neubaus und damit zu einem noch knapperen Wohnungsangebot!
Vermieter werden aufgrund begrenzter Mietsteigerungen weniger Mittel zur Verfügung haben, um in die Instandhaltung und Modernisierung ihrer Immobilien zu investieren. Langfristig führt das zu einem Verfall der Wohnqualität.
Strikte Mietpreisregelungen führen oft zu Umgehungsversuchen. Vermieter könnten versuchen, durch höhere Nebenkosten oder illegale Mietverhältnisse die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen.
Die Einführung und Durchsetzung eines Mietpreisdeckels erfordert umfangreiche bürokratische Maßnahmen. Dies führt zu einem zusätzlichem Verwaltungsaufwand und hohen Kosten für den Staat.
Alternativen
Statt eines Mietpreisdeckels muss auf andere Maßnahmen gesetzt werden, um die Wohnungsnot und steigende Mietpreise zu bekämpfen:
Verstärkte Förderung des Wohnungsneubaus, insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus. Durch ein größeres Angebot an Wohnungen würden die Mietpreise auf natürliche Weise stabilisiert werden.
Senkung der Baukosten, etwa durch Reduktion von Steuern und Abgaben oder durch Vereinfachung von Bauvorschriften. Dies könnte dazu beitragen, dass mehr Wohnungen zu erschwinglichen Preisen gebaut werden.
Anstelle eines allgemeinen Mietpreisdeckels sind gezielte Mietzuschüsse für bedürftige Haushalte zu favorisieren. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die Unterstützung dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird, ohne den gesamten Markt zu regulieren.
Die Förderung des Wohnungseigentums als langfristige Lösung für die Wohnungsproblematik, kann durch Maßnahmen wie zinsgünstige Darlehen oder staatliche Zuschüsse mehr Menschen dem Erwerb von Wohneigentum ermöglicht.
Das Beispiel Berlin hat es ganz eindeutig gezeigt: Dort wurde der Mietendeckel 2020 eingeführt, jedoch 2021 vom Bundesverfassungsgericht wieder gekippt. Während der kurzen Gültigkeitsdauer des Deckels stiegen die Angebotsmieten für unregulierte Wohnungen deutlich an, was zu einer Zweiteilung des Marktes führte. Viele Vermieter zögerten zudem, in neue Bauprojekte zu investieren Die Rot-Rot-Grüne Stadtregierung plante daraufhin, eine Leerstandsabgaben einzuführen, die Linke forderte gar die Enteignung.
Fazit
Der Mietpreisdeckel ist kritisch zu betrachten, denn die negative Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt und die sinkende Investitionsbereitschaft sind dem Wohnungsmarkt abträglich. Stattdessen sollte auf alternative Maßnahmen wie die Förderung des Wohnungsneubaus, die Senkung der Baukosten und gezielte Mietzuschüsse gesetzt werden.
Die Heizungs- und Warmwasserkosten stellen einen wesentlichen Teil der Betriebskosten österreichischer Haushalte dar.
Sie variieren stark je nach Heizsystem, Energieträger und regionalen Gegebenheiten. Angesichts steigender Energiepreise und wachsendem Umweltbewusstsein gewinnt dieses Thema zunehmend an Bedeutung. In diesem Artikel werden die wichtigsten Faktoren beleuchtet, die die Heizungs- und Warmwasserkosten beeinflussen, sowie aktuelle Entwicklungen und mögliche Maßnahmen zur Kostenreduktion diskutiert.
In Österreich werden verschiedene Heizsysteme verwendet, die unterschiedliche Energieträger nutzen. Die häufigsten sind:
Ölheizungen: Nach wie vor weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Die Preise für Heizöl unterliegen starken Schwankungen, was die Kostenplanung erschwert.
Gasheizungen: In städtischen Gebieten weit verbreitet. Gaspreise sind in den letzten Jahren aufgrund geopolitischer Spannungen und steigender Nachfrage gestiegen.
Fernwärme: In vielen Städten eine beliebte Option, die durch die Nutzung von Abwärme aus Industrie und Kraftwerken relativ umweltfreundlich ist.
Pelletheizungen: Eine umweltfreundlichere Alternative, die auf nachwachsenden Rohstoffen basiert. Die Preise für Pellets sind stabiler, aber die Anfangsinvestitionen sind höher.
Wärmepumpen: Nutzen Umweltwärme (Luft, Erde, Wasser) und sind besonders effizient. Die Investitionskosten sind hoch, aber die Betriebskosten sind gering.
Solarthermie: Wird häufig zur Unterstützung der Warmwasserbereitung eingesetzt. Die Abhängigkeit vom Wetter und die hohen Anfangsinvestitionen sind Herausforderungen.
Kostenfaktoren
Die Heizungs- und Warmwasserkosten werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst:
Energiepreise: Schwankungen der Öl-, Gas- und Strompreise haben direkte Auswirkungen auf die Heizkosten.
Gebäudestandards: Gut isolierte Gebäude benötigen weniger Heizenergie. Modernisierungen wie Dämmungen und Fenstererneuerungen können die Kosten signifikant senken.
Wetterbedingungen: Kalte Winter erhöhen den Energiebedarf und somit die Heizkosten.
Nutzerverhalten: Bewusster Umgang mit Heizung und Warmwasser kann zu erheblichen Einsparungen führen.
Wartung der Heizungsanlage: Regelmäßige Wartung und Optimierung der Heizanlage können die Effizienz steigern und Kosten senken.
Aktuelle Entwicklungen
Die Energiewende und das Bestreben nach CO2-Reduktion führen zu bedeutenden Veränderungen im Energiemarkt:
Förderprogramme: Die österreichische Regierung bietet zahlreiche Förderungen für die Umstellung auf „umweltfreundlichere“ Heizsysteme und Energieeffizienzmaßnahmen an.
Erneuerbare Energien: Der Ausbau erneuerbarer Energien wie Wind-, Wasser- und Solarenergie soll die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern und langfristig die Heizkosten stabilisieren. Diese stehen, vor allem Windräder, aber stark in der Kritik.
CO2-Bepreisung: Mit der Einführung einer CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe glaubt man den Umstieg auf erneuerbare Energien attraktiver durch die Erhöhung und der Kosten für Öl und Gas machen zu können.
Maßnahmen zur Kostenreduktion
Haushalte können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um ihre Heiz- und Warmwasserkosten zu senken:
Energieeffiziente Modernisierungen: Investitionen in Dämmung, Fenster und Türen sowie moderne Heiztechnologien.
Optimierung der Heizungsanlage: Regelmäßige Wartung und Anpassung der Heizung an den tatsächlichen Bedarf.
Nutzerverhalten: Bewusstes Heizen und Lüften, Nutzung von Thermostatventilen und Vermeidung von Dauerlüften.
Fördermittel nutzen: Informationsbeschaffung und Nutzung staatlicher Förderprogramme für energieeffiziente Maßnahmen und Heizungsumstellungen.
Zusammengefasst
Die Heizungs- und Warmwasserkosten in Österreich sind ein komplexes Thema, das von vielen Faktoren beeinflusst wird. Durch die Kombination von staatlichen Förderprogrammen, dem Einsatz moderner Technologien und einem bewussten Nutzerverhalten können Haushalte ihre Kosten senken und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz leisten.
Der ÖMR ist ihr Partner bei der Kontrolle der Verrechnung bzw. Abrechnung ihrer Heizungs- und Warmwasserkosten. Greifen Sie auf uns zurück!
Information für Mieter
Gerade im Hinblick auf zahlreiche Großprojekte der Gemeinde Wien, die Gemeindebauten betreffend und der damit einhergehenden, oftmals chaotischen Bauführung zulasten der betroffenen Mieter wollen wir hier einen kleinen Überblick über die Möglichkeit der Mietzinsminderung in diesem Zusammenhang geben und aufzeigen, was nötig ist, um seine Ansprüche zu sichern und zumindest einen wirtschaftlichen Druck aufzubauen, wenn man schon gezwungen ist, das Ungemach zu erdulden.
Das Recht auf Mietzinsminderung oder Zinsbefreiung steht dem Mieter auch dann zu, wenn der Vermieter die Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hat, d. h. es ist verschuldensunabhängig. Die Mietzinsminderung beginnt nach dem Gesetz ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw. ab einer Gebrauchseinschränkung des Mietobjekts und dauert bis zum Zeitpunkt der Behebung des Mangels an.
WICHTIG: Die Mietzinsminderung setzt eine Anzeige des Mangels voraus. Da die vorbehaltlose und ohne Irrtum erfolgte Zahlung des Mietzinses trotz Kenntnis des Mangels unter Umständen als schlüssiger Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch gewertet wird, ist es über die Mängelanzeige hinaus wichtig, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, dass „die weitere Zahlung des vollen Mietzinses vorbehaltlich des gesetzlichen Mietzinsminderungsanspruchs erfolgt“.
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleichbleibenden Charakter mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen (Schließung von Baulücken, Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen) gerechnet werden muss, sind die von solchen baulichen Maßnahmen ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind und – soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidbar sind – von jedem Nachbarn hinzunehmen (sog “Baulärmprivileg“ OGH 5 Ob 57/13p).
Das „Baulärmprivileg“ betrifft lediglich Baulärm, jedoch nicht andere von der Baustelle ausgehende Immissionen. Zum Baulärm gehört auch der Lärm, der durch die zu- und abfahrenden Baustellenfahrzeuge verursacht wird. Von der Baustelle ausgehende Immissionen wie z. B. Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden verursachen, sind vom „Baulärmprivileg“ nicht umfasst. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen können nicht als ortsüblich angesehen werden.
Nächtliche Lärmbelästigung und die wiederholte Störung der Nachtruhe (zwischen 22 und 7 Uhr) ist in Wohngegenden jedenfalls im Hinblick auf § 364 Abs 2 ABGB unzulässig. An Sonn- und Feiertagen bzw. während der ortsüblichen Mittagsruhe ist Lärm d.h. Geräuschentwicklungen ebenfalls zivilrechtlich unzulässig. Bei Lärmbelästigungen liegt in der Regel die Obergrenze bei 25 Prozent (OGH 8 Ob 526/90).
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung zur Orientierung:
• Unbenutzbarkeit der Terrasse/des Balkons infolge einer Sanierung oder Verschmutzung berechtigt zu einer Mietzinsminderung in Höhe von 15 Prozent (LGZ Wien 38 R 39/11h, LGZ Wien 39 R 61/06v). Verschmutzte und verwahrloste allgemeine Teile (Stiegenhaus) über längeren Zeitraum (5 Prozent LGZ Wien 39 R 61/06v).
• Deckendurchfeuchtung und Durchfeuchtung der Trennmauern berechtigen zur Mietzinsminderung abhängig vom Zustand der Wohnung während des relevanten Zeitraumes und der Einschränkung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses. Wenn für die Austrocknung auch eine Durchlöcherung der Decke notwendig ist, ist die ganze Wohnung unbrauchbar (100 Prozent) auch wenn nicht die ganze Wohnung betroffen ist (LGZ Wien 41 R 384/84). Ebenso wenn durch den Wassereintritt der die Einrichtung (Fußboden und Tapeten) beschädigt ist und die Wohnung deshalb nicht einmal durchschnittliche brauchbar ist (100 Prozent LGZ Wien 41 R 139/82).
• Sperre der Gaszufuhr wegen Undichtheit der Leitungen, Unbrauchbarkeit des Elektroherds, mangels Erdung gefährliche Elektroleitungen (100 Prozent LGZ Wien 40 R 266/98h).
• Längere Zeit hindurch ist das Mietobjekt ohne Strom- und Wasserversorgung. Der Mieter kann das Bestandobjekt nur zur Einstellung von Fahrnissen gebrauchen (80 Prozent LGZ Graz 3 R 241/86).
• Vorübergehendes Fehlen der Wasserversorgung (50 Prozent LGZ Graz 3 R 307/94). • • Abschalten der Stromzuleitung zum E-Herd (20 Prozent LGZ Graz 3 R 25/83).
• Bei oberflächlichem Schimmelbefall 0 Prozent Mietzinsminderung, wenn der Schimmel ohne Aufwand jederzeit entfernt werden kann, über Schimmelpilzbildung im Bad infolge Fehlens einer Lüftungsmöglichkeit von 10 Prozent bis hin zu 100 Prozent bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung, wenn die Schimmelbildung nicht auf das Nutzungsverhalten des Mieters zurückzuführen ist und zwei von drei Haupträumen der Wohnung betroffen sind.
• Verschmutzte und verwahrloste allgemeine Teile (Stiegenhaus) über längeren Zeitraum (5 Prozent LGZ Wien 39 R 61/06v). Bei einer Generalsanierung mit Austausch von 200 Fenstern, Erneuerung der Steigleitung, Einbau eines Aufzugs mit erheblicher Lärm- und Staubbeeinträchtigung wurde für den gesamten Zeitraum der Beeinträchtigung durch sämtliche Baumaßnahmen, welche durchaus nicht alle gleichzeitig und in der gleichen Intensität vorgelegen sind, ein durchschnittlicher „pauschalierter“ Mietzinsminderungssatz von 10 Prozent angenommen (MietSlg 70.139, LGZ Wien, 38 R 80/18y).
Zu beachten ist aber, dass man die Störung und ihr Ausmaß nachweisen muss. Man sollte also mittels Lärmprotokoll (Lärmtagebuch) und Fotodokumentation rechtzeitig für eine möglichst vollständige Beweissicherung sorgen.
Die Experten des Österreichischen Mieterschutzrings beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.
Unterschied zwischen Wohnbeihilfe und Mietbeihilfe.
Wohnen ist ein Grundbedürfnis jedes Menschen und bindet einen großen Teil des Haushaltseinkommens. Mieten und Betriebskosten steigen in ganz Österreich überproportional zu der ohnehin schon steigenden Inflation und es wird für immer mehr Menschen immer schwieriger, sich Heim und Heizung leisten zu können.
Das betrifft vor allem junge Menschen unter 35 Jahren, aber auch die ältere Bevölkerung ist davon stark betroffen. Vor allem wenn man alleinstehend und vielleicht auch noch Ausgleichszulagenbezieher und damit Mindestpensionist ist.
Hier soll grundsätzlich die Wohnbeihilfe helfen. Mit ihr unterstützt der Staat Menschen mit geringem Einkommen, indem er einen finanziellen Zuschuss zu deren Miete leistet. Voraussetzung ist unter anderem allerdings, dass man ein Einkommen bezieht, das mindestens so hoch ist wie das Mindesteinkommen. 2021 beträgt das Mindesteinkommen in Wien für eine Person 949,46 Euro, für zwei Personen 1.425,53 Euro. Für jede weitere erwachsene Person muss das Mindesteinkommen um 476,07 Euro höher sein, für jedes Kind um 146,50 Euro. Wer zum Zeitpunkt des Antrags über kein solches Mindesteinkommen verfügt, muss zumindest in den letzten zehn Jahren für durchgehend 12 Monate das damals geltende Mindesteinkommen nachweisen können. Wenn Sie keine Wohnbeihilfe bekommen, zum Beispiel, weil Sie Ausgleichszulagenbezieher bzw. Mindestpensionist sind, können Sie vielleicht noch Mietbeihilfe bekommen.
Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern. Sie wird umgangssprachlich oft als „Mindestpension“ bezeichnet. Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (2021 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.000,48 Euro, für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft 1.578,36 Euro), so erhält der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines Gesamteinkommens.
Wenn Sie also Mindestpensionist sind, können Sie finanzielle Unterstützung in Form von Mietbeihilfe beantragen. Die Mietbeihilfe wird dann gewährt, wenn durch die Höhe der Gesamtmiete ein bestimmtes Mindesteinkommen (Mindeststandard) unterschritten wird. Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich auch von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die E-Card als auch von den Rundfunkgebühren befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.
Für die Wohnbeihilfe ist die Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten in 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 31 (Telefon: +43 1 4000-74880) zuständig. Wenn Sie einen Antrag auf Mietbeihilfe in der Pension stellen wollen, können Sie für Auskünfte das Servicetelefon 4000-8040 anrufen oder sich per Post, Fax, E-Mail oder persönlich an die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40), Fachzentrum Soziale Leistungen im 3. Bezirk, Thomas-Klestil-Platz 8, wenden.
Ein unerwarteter Anstieg der Miete macht das tägliche Leben vieler Betroffenen, die ohnedies schon mit den hohen Lebenserhaltungskosten, verursacht durch die Inflation, kämpfen, zu einem zusätzlichen Problem in der Bewältigung des Alltags.
Seit Ende 2022 haben sich solche Vorfälle in der Großfeldsiedlung zugetragen, bei denen die Mieter mit Mietzinserhöhungen von bis zu sechzig Prozent konfrontiert sind. Nach leistbarem Wohnen, gerade in jenen Bauten, die vom „roten Wien“ geschaffen wurden, klingt das jedenfalls nicht.
Grund für diese horrenden Erhöhungen ist der Ablauf der Wohnbauförderung. Geregelt ist dies im Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, kurz WWFSG genannt, in welchen das Land Wien die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau fördert. Die Mieten im geförderten Neubau setzen sich im Wesentlichen aus Tilgungsraten und Zinsen der unterschiedlichen Darlehen zusammen. Dazu gehören Bankdarlehen, Zinsen des Wohnbauförderungs-Hauptdarlehens und Superförderungs-Darlehenstilgungen. Die Wohnparteien tragen anteilsmäßig die Kosten. Der gesetzlich geregelte Deckelbetrag stellt einen Höchstwert da.
Der ursprüngliche richtige Gedanke mittels Förderung Bauprojekte und günstige Wohnmöglichkeiten zu schaffen, ist schon lange Utopie und wird nun nach Ablauf der Darlehen für viele Mieter zunehmend zu einem wahren Albtraum. Durch Auslaufen der Förderung wird nun bei rund 600 Betroffenen das Richtwertmietzins angewendet und nicht wie zuvor der Kategorie-Mietzins. Damit begründet man nicht nur die exorbitante Erhöhung, sondern setzt die Mieter des geförderten Wohnbaus mit jenen Mietern gleich, die in Altbauwohnungen leben, für die grundsätzlich der Richtwertmietzins oder die Angemessenheitsschranke bei vereinbarten Mietzinsen ausschlaggebend ist. In Wien beträgt dieser mit Stand 1.4.2023: 6,67€ pro m² und ist damit, mit Ausnahme des Burgenlands, günstiger als der Richtwert der anderen Bundesländer. Die Werte werden alle 2 Jahre an die Inflation angepasst.
Doch ist diese Umstellung rechtlich begründet oder erhofft man vielmehr ein widerwilliges Hinnehmen der besorgten und verzweifelten Bürger? Viele Betroffene kontaktierten die FPÖ und den Österreichischen Mieterschutzring und ersuchten um Rat und Hilfe. Dies erfolgte zu aller erst mit einem Info-Event MIETSCHOCK im Oktober 2022, als erste Anlaufstelle für die Betroffenen, zum moralischen Beistand und auch um weitere rechtliche Schritte in Angriff zu nehmen, gegen jene unberechtigte Mietzinserhöhung.
Doch wie ist die Rechtslage und die Möglichkeit auf Mietzinsreduktion bei diesem Kulturkampf um das Thema Wohnen gegen den Roten Riesen, der schon längst nicht mehr die Sorgen und Probleme der Österreicher wahrnimmt?
Zunächst ist festzuhalten das jeder Betroffene ein Bestandsverhältnis mit seinem Vermieter durch einen Mietvertrag eingegangen ist. Wie alle Verträge enthält auch der Mietvertrag ein oftmals großes und schwerverständliches Klauselwerk, welches oftmals selbst für Juristen Zeit für dessen Verständnis in Anspruch nimmt. Jedoch werden Mieter, die Privatpersonen sind und kein Unternehmen betreiben, aus juristischer Sicht als Verbraucher gesehen. Zum Schutz des Verbrauchers wurden eine Reihe von Gesetze erlassen, die allesamt darauf abzielen, den Verbraucher bzw. Konsumenten in rechtgeschäftlichen Verkehr zu schützen, da dieser nicht über die Kenntnisse eines ausgebildeten Juristen oder fachlich bewanderten Unternehmer verfügt. Das bekannteste Gesetz ist hierbei sicherlich, dass Konsumentenschutzgesetz, kurz KSchG, welches auch für Mietrechtsfragen relevant sein kann. Besonders relevant bei mietrechtlichen Verträgen kann hier das Transparenzgebot werden, welches im § 6 Abs 3 KSchG normiert ist.
Dieses Transparenzprinzip ist vor allem wichtig bei Verträgen, die zwischen Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden, was auch in der mietrechtlichen Thematik zwischen den Mietern der Großfeldsiedlung und dem Vermieter Wiener Wohnen zutrifft. Verwendet der Vermieter hierbei eine Vertragsklauseln im Mietvertrag, die unklar oder unverständlich abgefasst ist, so ist diese Klausel unwirksam. Der Vermieter muss also auch bezüglich der Frage betreffend die Höhe des Mietzinses eine klare und verständliche Klausel verwenden, die jeder Durchschnittsverbraucher und Durchschnittsmieter versteht, aus welchen Faktoren sich der Mietzins zusammensetzt und welche Gründe zu einer möglichen Anhebung führen.
Für die Betroffenen rund 600 Personen in der Großfeldsiedlung muss es also auch im Mietvertrag ausreichend verständlich und klar formuliert sein, warum nach Ablauf der Förderungen es zu einer enormen Mietzinserhöhung kommt und welche Gründe hierbei zugrunde liegen , die eine Umstellung vom Kategorie-Mietzins zum Richtwertmietzins veranschaulichen.
Die FPÖ und der österreichische Mieterschutzring haben hier wohl den richtigen Riecher gehabt, diesen Mietzinswahnsinn als erstes anzusprechen und dem entgegenzuwirken. Eine Entscheidung des OGH von Juli 2023, welcher sich genau mit jener Thematik befasste, stärkt nun auch das gemeinsame Vorhaben, jene Mietenexplosion zu stoppen und den „Roten Riesen“ in die Knie zu zwingen.
Die rechtliche Aussicht, dass jene Betroffenen zu viel gezahlten Mietzins zurückfordern können und deren Mieten für ein leistbares Wohnen neu berechnet werden, stehen somit gut und geben etwas Hoffnung in Hinblick auf Teuerung und Inflation im Leben der Österreicher.
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In unserer Praxis sind wir gerade im Bereich von langjährig laufenden Altbaumietverträgen oft mit ungerechtfertigten gerichtlichen Aufkündigungen konfrontiert.
Maßgeblich für die Beurteilung einer Aufzugsanlage als Gemeinschaftsanlage oder als Anlage in Sondernutzung einzelner ist die getroffene Vereinbarung.
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Information für Mieter
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Dieser Beitrag richtet sich vor allem an Mieter und Wohnungseigentümer, die keine individuelle Heizungsanlage besitzen, sondern in Ihrem Mehrparteienhause von einer gemeinsamen ...
Eine für jeden Mieter wichtige Frage ist diejenige, wann genau ein Zahlungsrückstand den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Dieser Beitrag richtet sich vor allem an Mieter und Wohnungseigentümer, die keine individuelle Heizungsanlage besitzen.
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Ein Verfahren auf Anerkennung von (Schein-)Untermietern als Hauptmieter kann in Wien bei der Schlichtungsstelle auf Antrag eingeleitet werden.
Das Mietobjekt war im Dachgeschoss in den Jahren 2014 bis 2015 gemäß rechtskräftiger Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu aus- und aufgebaut worden.
Wer ist nach aktueller Rechtslage in Mietobjekten in welchem Umfang für die Erhaltung von Elektroanlagen verpflichtet? Und vor allem wer muss zahlen?
Kein Haushalt kann heute mehr ohne Energieträger auskommen.
Rathausplatz 8 Top 9
1010 Wien
Telefon: 0677 61786335
Mail: buero(at)mieterschutzring.at