Diese sind jedoch meist unzulässig.
Ein generelles Haustierverbot ist gemäß einer Entscheidung des obersten Gerichtshofs (OGH) rechtlich nicht haltbar. Eine Mietvertragsklausel wie „Die Haltung von Haustieren ist verboten“ ist demnach gröblich benachteiligend und daher ungültig (2Ob73/10i). Eine etwaige Verbotsregelung muss daher klar zum Ausdruck bringen, dass artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere durchaus erlaubt sind. Dazu zählen beispielsweise Hamster, Meerschweinchen oder Zierfische.
Wenn im Mietvertrag keine Regelung zur Haustierhaltung getroffen wurde, hat der Mieter Glück gehabt. Bereits im Jahr 1998 entschied der OGH, dass es in diesem Fall „auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte“ ankommt (9Ob102/98k).
Das heißt: Übliche Haustiere, dazu zählen etwa Hunde, Katzen und Kleintiere, sind in der Regel erlaubt. Im Einzelfall kann die Haltung nur dann verboten werden, wenn ein Tier eine Wohnung stark verschmutzt oder sogar beschädigt. Das kann beispielsweise eine Katze sein, die den Türrahmen als Kratzbaum nutzt oder ein Hund, der die Wohnqualität des Nachbarn durch andauerndes Bellen beeinträchtigt. Grundsätzlich anders sieht es bei gefährlichen oder giftigen Tieren aus. Eine riesige Würgeschlange muss ein Vermieter auch dann nicht dulden, wenn im Mietvertrag zum Thema Haustierhaltung gar nichts steht.
Einzelfallgenehmigungen bei grundsätzlichem Verbot der Haustierhaltung sieht der OGH als reine Willkür an und erlegt dem Vermieter die Pflicht auf, im Einzelfall zu begründen warum die Haltung von bestimmten Haustieren unzulässig ist.
Darüber hinaus muss natürlich auch der Mieter die gesetzlichen Vorschriften zur Haustierhaltung beachten: Beispielsweise darf man Hunde nicht dauerhaft in Zwinger sperren, Katzen mit Freigang müssen kastriert und Wellensittiche mindestens paarweise gehalten werden.
Fazit: Aus dem Gesetz und den genannten OGH-Urteilen ergibt sich, dass der Vermieter gewöhnliche Kleintiere nicht verbieten kann, alle anderen Haustiere aber schon – muss dies jedoch begründen. So könnte ein Vermieter beispielsweise die Haltung von Katzen untersagen, weil andere Mieter dagegen allergisch sind. Auch die die Haltung von Hunden und gefährlichen Tieren muss ein Vermieter nicht gestatten. Mieter müssen sich ihrerseits an die Tierhaltungsverordnung halten.